Spenden

Unterstützung der Stiftung

Sie können die Aktivitäten der gemeinnützigen Stiftung Ausbildungshilfe Ruanda auf vielfältige Art unterstützen.

Bankverbindung:

Sparkasse Rhein-Nahe 
IBAN: DE25 5605 0180 0010 0317 97 
Mit dem jeweiligen Kennwort

Kennwort

Zustiftungen

Durch eine Zustiftung – gleich in welcher Höhe – unterstützen Sie die Arbeit der Stiftung nachhaltig. Der von Ihnen gespendete Betrag wird dem Stiftungskapital gutgeschrieben und hilft so langfristig, die satzungsgemäßen Ziele der Stiftung zu erfüllen.

Einzelpatenschaften

Bei der Übernahme einer Einzelpatenschaft für eine sechsjährige Sekundarschulzeit für ein Mädchen oder einen Jungen erbitten wir eine schriftliche Zusage. Dies gilt auch für eine zwei- bis dreijährige Handwerksausbildung.

Die Kosten dafür betragen pro Jahr und pro Kind/Jugendlichen zwischen € 200,00 und € 350,00 je nach Ausrichtung und Standort der Sekundarschule, die Sie jährlich oder in einer Summe überweisen können. Bitte bedenken Sie, dass in diesem Preis auch Kost und Logis für ein Jahr enthalten sind, da fast alle Sekundarschüler in einem Schulheim untergebracht sind. In Ruanda beginnt die Schulzeit zu Beginn des Kalenderjahres.

Einzelprojekte
  • Neben der Unterstützung der Kinder durch die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und –kleidung sind folgende Einzelprojekte in Planung: Erweiterung einer Bibliothek einer Sekundarschule, zu der eine weitere Sekundarschule und zwei Primarschulen Zugriff haben
  • Aufbau und Einrichtung eines Handwerksausbildungszentrums.
Spendenquittungen

Spendenquittungen erhalten Sie automatisch nach Gutschrift Ihrer Spende auf unserem Konto – spätestens bis Ende des laufenden Jahres – wenn Sie bitte Ihre Anschrift vollständig auf den Überweisungsträger schreiben.

Information

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Rückwirkend zum 1. Januar 2007 trat auf Beschluss des Bundestages die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in Kraft. Diese Gesetzesreform bringt den Spendern einige positive Neuerungen:

  • Der Spendenabzug wird einheitlich auf 20 % der jährlichen Gesamteinkünfte erhöht. Die unterschiedlichen Sätze von bisher 5 % bzw. 10 % entfallen. Zwischen Spenden für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke wird nicht mehr unterschieden.
  • Der bisherige Abzugsbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung wird von € 307.000,00 auf € 1,0 Mio. erhöht. Dieser Betrag erfasst auch Zustiftungen.
  • Über das Gründungsjahr hinaus. Der bisher gültige besondere Abzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von € 20.450,00 entfällt.
  • Der Bundestag verspricht sich von der Gesetzesreform die Stärkung des bürgerlichen Engagements und einen Bürokratieabbau.